Allgemeine Einkaufsbedingungen der ALFA Gruppe – Stand 01.03.2025
1.Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns (nachfolgend auch „Käufer“) und unseren Lieferanten (nachfolgend auch „Verkäufer“) ausschließlich, insoweit der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1.2 Die AEB gelten insbesondere für Verträge über den Einkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im folgenden auch „Ware“ genannt). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der dem Verkäufer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt eventuell getroffener Individualvereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Verkäufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Textform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.Handelsübliche Bedingungen
2.1 Für Einkäufe von FE-Schrotten von Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahlschrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. in der jeweils gültigen Fassung, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 101 vom 03.06.2003 S. 12022. Daneben gelten auch die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gußbruch und Gießereistahlschrott“ in der jeweils gültigen Fassung, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V..
2.2 Für Einkäufe von NE-Metallen von Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB gelten außerdem ergänzend die Usancen des Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
2.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die Handelsklauseln INCOTERMS in der jeweils gültigen Fassung.
2.4 Die Inhalte der handelsüblichen Bedingungen, Usancen und INCOTERMS werden als beim Lieferanten bekannt vorausgesetzt; wir sind jederzeit bereit, auf Anforderung über den Inhalt dieser Bestimmungen zu informieren.
3.Bestellung und Vertragsschluss
3.1 Bestellungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich durch uns erteilt wurden. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Verkäufer zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
3.2 Der Verkäufer ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
3.3 Die Erstellung von Angeboten durch den Lieferanten ist für uns unverbindlich und kostenlos.
4.Lieferzeit und Lieferverzug
4.1 Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Ware bei dem durch die Bestellung benannten Leistungsort. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie 2 Wochen ab Vertragsschluss. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.
4.2 Ist der Verkäufer in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen –pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5.1 Der Verkäufer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen Der Verkäufer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).
5.2 Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
5.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt, Einzelgewichte der Sorten, Abfallschlüssel, Angaben nach dem AbfVerbG sowie der EG-AbfVerbVO, ggf. gefahrgutrechtliche Einstufung usw. beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Getrennt vom Lieferschein ist uns eine entsprechende Versandanzeige mit dem gleichen Inhalt zuzusenden.
5.4 Alle Versandpapiere (z.B. Lieferscheine, Schiffsladescheine, Frachtbriefe, Wagenzettel) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Sortenbezeichnung, das Liefergewicht, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten einschließlich Ust.-Identifikations-Nr. und ggf. auch Nr. und Namen des Unterlieferanten sowie der Empfangsstelle aufweisen. Soweit keine Schrottsorten angegeben werden, ist unsere bzw. die Einstufung des Empfängers maßgebend. In diesem Fall sind nachfolgende Reklamationen des Lieferanten ausgeschlossen. Bei NE-Metallen oder legiertem Schrott ist im Schiffsladeschein, Frachtbrief und Wagenzettel deutlich das jeweilige Material einzutragen. Bei LKW-Lieferung ist ein Frachtbrief/Lieferschein mit Ablieferquittung beizufügen.
5.5 Teillieferungen sind nur mit unserer Zustimmung zulässig und sind in den Versandpapieren als solche zu kennzeichnen. Kosten und Schäden, die durch unrichtige oder unterlassene Deklarierung oder Nichtbeachtung unserer Instruktionen entstehen, gehen zulasten des Lieferanten. Das Zusammenlegen verschiedener Sorten ist nur aufgrund besonderer Vereinbarung gestattet.
5.6 Bei Lieferung „Frei Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Eingang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Versand- und Empfangsanschlussgebühren sowie Nebengebühren und sonstige Auslagen gehen zu Lasten des Lieferanten. Bei nicht frachtfreien Lieferungen gehen alle Versendungskosten bis zum Aufgabeort, insbesondere Spesen- und Wiegegelder, zu Lasten des Lieferanten. Die Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.
5.7 Die bei Weigerungen jeder Art entstehenden Liegegelder, Standgelder, Rangiergebühren und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten.
5.8 §477 gilt vorliegend nicht. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs oder des Verlustes und der zufälligen Verschlechterung erst auf uns übergehen, sobald die Ware an uns oder die von uns angegebene Empfängeradresse geliefert worden und von uns bzw. dem Empfangsberechtigten angenommen ist.
6.Materialbeschaffenheit, Garantien des Verkäufers, Kölner Abkommen, Düsseldorfer Abkommen
6.1 Die ordnungsgemäße Vertragserfüllung setzt voraus, dass sämtliche zu liefernden Gegenstände und zu erbringenden Leistungen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und dem Stand der Technik entsprechen.
6.2 Dem Lieferanten obliegt die Sicherstellung der vereinbarten Sortenreinheit sowie die Einhaltung und Überwachung sämtlicher gesetzlicher Deklarations- und Nachweispflichten. Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Herkunft der Ware sowie ggf. enthaltene Fremdstoffe und Verunreinigungen, gleichgültig ob diese abfallrechtlich zulässig sind oder nicht.
Für die Sorteneinstufung sowie die Mängelfeststellung ist unser Werksbefund maßgebend. Eine von uns ausgesprochene Mangelrüge gilt als anerkannt, wenn der Lieferant nicht innerhalb der auf den Zugang der Mängelrüge folgenden 2 Wochen widerspricht.
6.3 Angeliefertes Material muss auch sonst frei sein von allen Bestandteilen, die für die weitere Verarbeitung oder Verhüttung schädlich sind. Insbesondere darf das Material keine Fremdanhaftungen (z.B. Müll, Schutt, Papier, Pappe, Kartonagen, Emballagen, Holz, Reifen, Plastik), stofffremde Verunreinigungen und Begleitstoffe (Kupfer, Zinn, Blei, Chrom, Nickel, Molybdän), Spreng- und Hohlkörper (z.B. Gasflaschen, Druckbehälter, geschlossenen Fässer, Tanks), unkontrollierbare geschlossene Gebinde jeder Art, Asbest, PCB, CKW`s, FCKW´s, Chemikalien sowie brandgefährliche und radioaktive Stoffe enthalten.
6.4 Bei zu entsorgenden Kfz muss insbesondere der Innenraum sowie Koffer – oder Laderaum frei sein von Müll, Holz, Reifen und anderem losen Material; der Lieferant verpflichtet sich uneingeschränkt zur Einhaltung der AltfahrzeugVO. Fässer, Farbeimer und Tanks werden nur nach vorheriger gesonderter Absprache ohne Inhalt und gereinigt angenommen; Reinigung und Entgasung dürfen nicht länger als 2 Wochen vor Anlieferung erfolgt sein. Über die umweltgerechte Entsorgung ist uns unaufgefordert eine Entsorgungsbescheinigung sowie eine Tankreinigungsbescheinigung vorzulegen.
6.5 Der Lieferant erklärt, dass bei sämtlichen Lieferungen die Ware auf das Vorhandensein von Sprengkörpern, explosions-verdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen geprüft worden ist. Aufgrund dieser Prüfung garantiert er, dass das gelieferte Material frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern und radioaktiven Stoffen ist.
Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten, die durch eine solche abredewidrige Anlieferung und Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden (z.B. Kosten für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Entsorgung, evtl. Bußgelder und sonstige Folgekosten) zu Lasten des Lieferanten, der auch für evtl. entstandene Personen und Sachschäden haftet. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Lieferant zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
Wir sind berechtigt, die Annahme von Lieferungen, die die zuvor genannten Störstoffe oder radioaktive Belastungen beinhalten, zu verweigern und den Lieferanten und die zuständigen Behörden zu benachrichtigen.
6.6 Stahlschrott aus delaborierter Munition darf auch bei Vorliegen der entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigung nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns geliefert werden.
6.7 Die Unfallverhütungsvorschrift „Sprengkörper- und Hohlkörper im Schrott“ der Berufsgenossenschaft Holz und Metall und die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung) der jeweiligen Bundesländer in der jeweils gültigen Fassung sind Bestandteile dieser AEB.
6.8 Gefährlicher Abfall, Gefahrstoffe sowie Gefahrgut dürfen nur geliefert werden, wenn dies ausdrücklich vorher schriftlich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Bei Lieferung von gefährlichem Abfall, Gefahrstoff oder Gefahrgut sind die dazu erforderlichen Dokumente zu erstellen und Kennzeichnungen anzubringen. Geliefertes Material (z.B. Schrott) muss für die Schmelzung und Weiterverarbeitung geeignet sein und darf keine schädlichen Bestandteile enthalten. Es ist ausschließlich das vereinbarte Material zu liefern. Abweichende Sortenbeimischungen oder sonstige Abweichungen sind mit dem Käufer abzustimmen und die Zustimmung ist schriftlich einzuholen.
Wir behalten uns vor, die Annahme des vorstehend beschriebenen Materials zu verweigern und Nachbesserung zu verlangen.
6.9 Der Lieferant ist verpflichtet uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Lieferung von Material ent- bzw. bestehen, welches nicht der vereinbarten Beschaffenheit gemäß dieser Ziffer 6 entspricht, sowie mit diesen im Zusammenhang stehenden und/oder entstehenden Kosten freistellen.
6.10 Wir sind berechtigt, für jede Tonne gelieferten Stahlschrott die im „Kölner Abkommen“ jeweils vereinbarte Versicherungsprämie, die die Versicherungssteuer enthält, unter dem Stichwort „Schrottabgabe“ auf das Sonderkonto der Versicherer zu überweisen und zu Lasten des Lieferanten zu verrechnen.
6.11 Der Lieferant haftet für ein Verschulden von Nachauftragnehmern, Vorlieferanten, Zulieferern und Hilfspersonen uns gegenüber wie für eigenes Verschulden.
7.Gewichts- und Mengenermittlung
7.1 Für die endgültige Abrechnung sind bei Lagerlieferungen die bei uns, bei Streckenlieferungen die im Werk, durch Voll- und Leerwiegung ermittelten Gewichte sowie die festgestellten Legierungswerte maßgebend. Für die Erstellung der Analyse steht uns eine angemessene Frist zu.
7.2 Unklare oder fehlerhafte Material- und Mengenbezeichnungen auf Frachtbriefen und Lieferscheinen sind für die Abrechnung bedeutungslos und verpflichten uns nicht zu besonderem Widerspruch.
7.3 Fremdanhaftungen sowie Erde, Wasser, Schnee, Eis etc. mindern das Gewicht und sind einvernehmlich prozentual zu schätzen. Nach Abzug des so ermittelten Gewichts der Fremdmaterialien wird das Eigengewicht des angelieferten Materials auf der Wiegekarte festgehalten. Kann eine einvernehmliche Gewichtsbestimmung nicht erreicht werden, so können wir die Annahme verweigern. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, das Material auf eigene Kosten aufzuladen und abzutransportieren.
8.Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung
8.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Verkäufer 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag 3 Tage vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
8.2 Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Verkäufer zustehen.
Ferner sind wir zur Aufrechnung mit sämtlichen Ansprüchen, die uns oder den zur Gruppe gehörenden Firmen (vgl. Anhang) gegen den Lieferanten oder Dienstleister zustehen, berechtigt, gleichgültig, ob solche Ansprüche aus dem laufenden Vertrag oder früheren Vereinbarungen mit uns oder den vorgenannten Firmen stammen. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf Einwendungen gegen eine entsprechende Aufrechnungserklärung.
8.3 Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen
9. Verarbeitung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, sodass wir in beiden Fällen als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
9.2 Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Verkäufers auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
10. Mangelhafte Lieferung
10.1 Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
10.2 Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt.
10.3 Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
10.4 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
10.5 Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Zweckbestimmung gemäß in eine andere Sache eingebaut wurde. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten (einschließlich eventueller Ausbau- und Einbaukosten) trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
10.6 Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach oder verweigert er die Nacherfüllung endgültig, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Verkäufer unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
11. Lieferantenregress
11.1 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs. 3, 439 Abs. 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
11.2 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung an einen Verbraucher durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
12.Produzentenhaftung
12.1 Ist der Verkäufer für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
12.2 Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
12.3 Der Verkäufer hat eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 10 Mio. EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten.
13.1 Der Lieferant hat in eigener Verantwortung dafür Sorge zu tragen, dass das von ihm zu liefernde Material oder Teile davon nicht nationalen bzw. internationalen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen. Sollte das Material oder Teile davon einer solchen Ausfuhrbeschränkung unterliegen, hat der Lieferant auf eigene Kosten die notwendigen Ausfuhrlizenzen für den weltweiten Export zu beschaffen.
13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, den Käufer über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie die Ausfuhr und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.
13.3 Die nachträgliche Einführung und/oder Erhöhung von Zöllen, Steuern, Frachten, Energiekosten usw. fallen dem Lieferanten zur Last; soweit wir solche Kosten übernehmen müssen, sind wir berechtigt, diese an den Lieferanten weiter zu belasten.
13.4 Der Lieferant verpflichtet sich, bei der Herstellung und dem Verkauf des Materials alle anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Regeln und Bestimmungen zu beachten.
14. Verjährung
14.1 Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
14.2 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
14.3 Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
15.Datenschutz
15.1 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschrifterstellung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes speichern. Unsere Datenschutzhinweise entnehmen Sie bitte der jeweiligen Website unter dem Punkt „Datenschutz“.
16.Werbung
Der Lieferant darf nur nach unserer ausdrücklichen Zustimmung mit unserer Geschäftsbeziehung Werbung machen.
17.1 Wir sind berechtigt, die jeweiligen Vereinbarungen ohne gesonderte Zustimmung des Lieferanten an ein Tochter- oder Beteiligungsunternehmen der ALFA Gruppe zu übertragen.
17.2 Wir sind weiterhin berechtigt, die Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
17.3 Wir sind berechtigt, die von uns zu erbringenden Leistungen ganz oder teilweise durch einen geeigneten Subunternehmer durchführen zu lassen.
17.4 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass Forderungen, die wir oder verbundene Unternehmen der ALFA Gruppe gegen den Lieferanten erwerben, allen verbundenen Unternehmen als Gesamtgläubigern zustehen und dass diese Forderungen mit Verbindlichkeiten verbundener Unternehmen verrechnet werden können.
17.5 Verbundene Unternehmen sind die gem. §§ 15 ff AktG mit der ALFA Gruppe verbundene Unternehmen, die dem Lieferanten auf Anfrage mitgeteilt werden (siehe auch Anhang).
17.6 Forderungen des Lieferanten gegen uns oder ein gem. Ziffer 17.5 verbundenes Unternehmen können außerdem gegenüber anderen Unternehmen, die dem Konzern des Lieferanten angehören verrechnet werden.
17.7 Bei Forderungsmehrheit verzichtet der Lieferant darauf, der zu verrechnenden Forderung durch uns zu widersprechen (§ 3996 Abs. 1 S. 2 BGB).
18.Änderungen
Der Verwender ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Verwender wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als gegeben, insoweit der Kunde den Änderungen nicht binnen 6 Wochen nach Zugang der Änderungsanzeige widerspricht.
19.Rechtswahl, Gerichtsstand
19.1 Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).
19.2 Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. HGB, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Verkäufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Anhang:
Zur ALFA Gruppe i.S.d. Ziffer 8.2 gehören insbesondere:
ALFA Metals GmbH, Buchloe
ALFA Recycling München GmbH & Co. KG, München-Aubing
ALFA Recycling Garching GmbH & Co. KG, Garching
ALFA Rohstoffhandel München GmbH, Gräfelfing
Cronimet ALFA GmbH, München
Eisen Rudi Recycling GmbH, Fürstenfeldbruck
Eisen-Wolf GmbH, München
Föll Rohstoffhandel GmbH, Durach
Frimberger GmbH, Bad Tölz
J. Schaumaier Nachf. GmbH, Traunstein
Kauschinger Rohstoffhandel GmbH, München
KUNZ Rohstoffhandel GmbH, Augsburg
Peter Preimesser GmbH & Co. KG, Kirchheim-Heimstetten
Weitere zur Gruppe gehörende Firmen sind unter der Internet-Adresse https://www.alfa-gruppe.de aufgeführt und werden von uns auf Wunsch des Kunden mitgeteilt.
Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der ALFA Gruppe – Stand 01.03.2025
1.Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle Geschäftsbe-ziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend: „Käufer“) ausschließlich, insoweit der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbe-dingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2 Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen Fassung.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt eventuell getroffener Individualvereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßge-bend.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rück-tritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.Handelsübliche Bedingungen
2.1 Für Lieferungen von FE-Schrotten an Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB gelten ergänzend die „Handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Stahl-schrott“, herausgegeben von der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. in der jeweils gültigen Fassung, veröffentlicht im Bundes-anzeiger Nr. 101 vom 03.06.2003 S. 12022.
2.2 Für Lieferungen von NE-Metallen an Unternehmen i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB gelten darüber hinaus die Usancen des Metallhandels, herausgegeben vom Verein Deutscher Metall-händler e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
2.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gelten die Handelsklauseln INCOTERMS in der jeweils geltenden Fassung.
2.4 Die Inhalte der handelsüblichen Bedingungen, Usancen und INCOTERMS werden als beim Kunden bekannt vorausgesetzt; wir sind jederzeit bereit, auf Anforderung über den Inhalt dieser Bedingungen zu informieren.
3.Vertragsinhalt und Vertragsschluss
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
3.2 Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter sowie Prüfbescheinigungen oder ähnliches sowie Angaben zu Gütern, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sichern oder garantieren eine bestimmte Beschaffenheit nicht, es sei denn, etwas Anderes wurde ausdrücklich vereinbart. Gleiches gilt für Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen oder entsprechende Kennzeichen.
3.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 3 Wochen nach Zugang anzunehmen.
3.3 Die Annahme kann entweder ausdrücklich (z. B. schriftlich durch Auftragsbestätigung) oder konkludent (z. B. durch Auslieferung der Ware an den Käufer) erklärt werden.
4.Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils geltender Höhe.
4.2 Beim Versendungskauf (Ziffer 6.1) trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils gültigen Frachttarife. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
4.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
4.5 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere gem. Ziffer 9.6 dieser AVB unberührt.
4.6 Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
4.7 Aufgrund der uns erteilten Ermächtigung der zu unserer Firmengruppe gehörenden Gesellschaften (siehe Anhang) sind wir berechtigt, gegenüber sämtlichen Forderungen, die dem Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegen uns oder eine der Gruppen-gesellschaften aus laufenden oder früheren Vereinbarungen zustehen, aufzurechnen. Der Kunde verzichtet ausdrücklich schon jetzt auf Einwendungen gegen eine entsprechende Aufrechnungserklärung. Bei Verrechnungen in der Gruppe werden Forderungen und Verbindlichkeiten gleichzeitig fällig.
4.8 Sofern über von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen mit einer Gutschrift abgerechnet wird, widersprechen wir mit unserer Rechnung gem. § 14 Abs. 2 S. 2 UstG der Gutschrift, so dass diese ihre Wirkung als Rechnung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne verliert. Die dem Kunden mitgeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer unseres Unternehmens hat Gültigkeit für alle künftigen Einzelaufträge.
5.Lieferfrist / Lieferverzug
5.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
5.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
5.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Geraten wir in Lieferver-zug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Scha-den oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
5.5 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 10 dieser AVB und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
5.6 Bei Lieferungen aus der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Käufer vor Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt, bzw. bei Lieferungen in sonstige Staaten uns den ggf. steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat er für unsere Leistung zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis den von uns gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen; vor dessen Zahlung läuft die vereinbarte Lieferfrist nicht.
6.1 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestim-mungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
6.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkver-tragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
6.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrauf-wendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir für jede vollendete Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung von 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware, maximal jedoch 10 % des Nettopreises (Lieferwert) für den Fall der endgültigen Nichtabnahme.
Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesonde-re Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
6.4 Das Material wird unverpackt und ohne Rostschutz geliefert, es sei denn es besteht ein entsprechender Handelsbrauch.
Eine etwaige Verpackung wird nach Aufwand dem Käufer in Rechnung gestellt. Transport und sonstige Verpackungen werden, soweit gesetzlich zulässig, nicht zurückgenommen (Ausnahme: Paletten).
6.5 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als selbstständige Geschäfte.
6.6 Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sortenteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzel-nen Abrufe überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuss zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen.
6.7 Bei Export der gekauften Ware ist der Kunde verpflichtet, für die notwendigen Export- und Zollbewilligungen, Genehmigungen, die Einhaltung der nationalen gesetzlichen Bestim-mungen und dergleichen auf seine Kosten zu sorgen. Wir haften nicht für die Zulässigkeit der Ausfuhr der Waren. Sollten uns durch die Versendung, den Transport oder dem Export der Waren Aufwendungen oder Kosten entstehen, stellt uns unser Kunde schad- und klaglos.
7.Gewichts und Mengenermittlung
7.1 Zur Gewichts- und Mengenermittlung ist die von uns, unseren Vorlieferanten oder der Versandstelle vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegescheins. Die Übernahme der Umschließung durch Bahn, Spediteur oder Frachtführer gilt als Nachweis für einwandfreie Beschaffenheit der Um-schließungen.
7.2 Gewichtsfeststellungen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachwiegungen unverzüglich nach Anlieferung beanstandet werden. Gewichtsabweichungen bei Stahl-schrotten von bis zu 2 % können nicht gerügt werden; in jedem Fall ist eine branchenübli-che Mehr- oder Minderlieferung zulässig. In der Versandanzeige angegebene Stückzah-len, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich.
8.Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und Sicherungszession
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
Als unsere Forderungen gelten auch die Forderungen der zur Firmengruppe gehörenden Gesellschaften (Ziffer 4.7 und Anhang).
8.2 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Elementarrisiken sowie gegen Diebstahl zu sichern und zu versichern.
8.3 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
Bei Klagen gemäß § 771 ZPO trägt der Käufer alle in diesem Zusammenhang entstehen-den gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche gegen den Dritten.
8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurück-zutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzu-behalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschrif-ten entbehrlich ist.
8.5 Im Falle der endgültigen Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, bei der Gutschriftertei-lung ohne weitere Nachweise einen pauschalen Schadenersatz von 25 % des Nettoprei-ses (Lieferwert) in Abzug zu bringen, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
8.6 Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a)Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(b)Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe un-seres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.3 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c)Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zah-lungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfä-higkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 8.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir ver-langen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außer-dem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
(d)Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9 Rechte des Käufers bei Mängeln
9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB).
9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren.
Schrott ist in seiner Reinheit in Bezug auf Qualität und Werkstoff auf die Möglichkeit einer Materialsortierung nach Optik und Herkunft, welche mit berufsüblicher Sorgfalt erfolgt und durch die jeweils geltenden Stahlschrottlisten vorgegeben wird, begrenzt. Eine Gewähr auf Sorte- und Legierungsreinheit ist ausgeschlossen.
9.3 Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
9.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtli-che Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeig-ten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
9.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
9.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
9.7 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
10 Sonstige Haftung
10.1 Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a)für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b)für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens be-grenzt.
10.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlos-sen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
11 Verjährung
11.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
11.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetz-lichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).
11.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzan-sprüche des Käufers gemäß Ziffer 10.2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaf-tungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
12. Rechtswahl, Gerichtsstand
12.1 Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbe-sondere des UN-Kaufrechts (CISG).
12.2 Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. HGB, Unternehmer i.S.v. § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
13.Datenschutz
13.1 Der Lieferant ist damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschrifterstellung sowie bei Barauszahlungen personenbezogene Daten durch Vorlage von Ausweisdokumenten erfassen und entsprechend den Bestimmungen der Daten-schutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes speichern. Unsere Datenschutzhinweise entnehmen Sie bitte der jeweiligen Website unter dem Punkt „Datenschutz“.
14.Änderungen
Der Verwender ist zu Änderungen der Leistungsbeschreibung oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstiger Bedingungen berechtigt. Der Verwender wird diese Änderungen nur aus triftigen Gründen durchführen, insbesondere aufgrund neuer techni-scher Entwicklungen, Änderungen der Rechtsprechung oder sonstigen gleichwertigen Gründen. Wird durch die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich gestört, so unterbleibt die Änderung. Im Übrigen bedürfen Änderungen der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung gilt als gegeben, insoweit der Kunde den Änderungen nicht binnen 6 Wochen nach Zugang der Änderungsanzeige widerspricht.
Anhang
Zur ALFA Gruppe i.S.d. Ziffer. 4.7 und 8.1 gehören insbesondere:
ALFA Metals GmbH, Buchloe
ALFA Recycling München GmbH & Co. KG, München-Aubing
ALFA Recycling Garching GmbH & Co. KG, Garching
ALFA Rohstoffhandel München GmbH, Gräfelfing
Cronimet ALFA GmbH, München
Eisen Rudi Recycling GmbH, Fürstenfeldbruck
Eisen-Wolf Gmb, München
Föll Rohstoffhandel GmbH, Durach
Frimberger GmbH, Bad Tölz
J. Schaumaier Nachf. GmbH, Traunstein
Kauschinger Rohstoffhandel GmbH, München
KUNZ Rohstoffhandel GmbH, Augsburg
Peter Preimesser GmbH & Co. KG, Kirchheim-Heimstetten
Weitere zur Gruppe gehörende Firmen sind unter der Internet-Adresse https://www.alfa-gruppe.de aufgeführt und werden von uns auf Wunsch des Kunden mitgeteilt.